Symbolfoto: Dient der Illustration und ist nicht zwingend orts- oder personengebunden.
Marbella räumt auf: Neue Verordnung gegen Ruinen und Brachflächen
Neue Werkzeuge für eine gepflegtere Stadt
Stillstand ist keine Option mehr: Marbella hat sich ein scharfes Schwert gegen den urbanen Verfall geschmiedet. Vor wenigen Tagen ist eine neue Kommunalverordnung in Kraft getreten, die der Stadtverwaltung weitreichende Befugnisse im Umgang mit verlassenen Baustellen, heruntergekommenen Häusern und ungenutzten Grundstücken einräumt. Wie aus dem Rathaus zu erfahren ist, geht es dabei um mehr als nur um eine “schwarze Liste”. Das Instrument namens “Verordnung zur Regelung des kommunalen Registers für Grundstücke und baufällige Gebäude” ermöglicht im Ernstfall den Zwangsverkauf einer Immobilie oder sogar, dass die Stadt selbst das Grundstück übernimmt.
Wer landet im Register?
Das neue Register erfasst vier Kategorien von Problemfällen. Dazu zählen unbebaute, aber bereits erschlossene Grundstücke, eingestellte oder aufgegebene Bauprojekte sowie “mangelhafte Gebäude”, die nicht mehr bewohnbar oder sicher sind. Als letzte Kategorie gelten offiziell als “einsturzgefährdet” eingestufte Bauten, entsprechend den Kriterien des andalusischen Raumordnungsgesetzes (LISTA). Die Stadt begründet den Schritt mit dem Ziel, Probleme der “Unsalubrität, Unsicherheit und mangelnden Stadtschönheit” zu lösen, die von solchen vernachlässigten Orten ausgehen.
Konsequenzen für Eigentümer
Sobald ein Grundstück in das Register aufgenommen wird, folgen konkrete Fristen. Laut der Verordnung muss der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks innerhalb eines Jahres mit den Bauarbeiten beginnen. Geschieht dies nicht, kann die Stadt die “Ersatzvornahme” einleiten: Das Rathaus oder ein von ihm beauftragter Dritter führt die Arbeiten durch – auf Kosten des Eigentümers. Bei anhaltender Untätigkeit kann das Verfahren in einer Zwangsversteigerung der Immobilie münden. Für einsturzgefährdete Gebäude sieht die Regelung eine einjährige Entscheidungsfrist vor: Der Besitzer muss sich zwischen einer vollständigen Sanierung oder einem Abriss mit Neubau entscheiden. Bleibt auch diese Reaktion aus, greift ebenfalls das Prinzip der Ersatzvornahme.
Eintrag mit rechtlicher Wirkung
Die Aufnahme in das Register hat ernsthafte rechtliche Folgen. Sie wird dem Grundbuchamt mitgeteilt und als sogenannte “Randnotiz” im Eigentumsvermerk vermerkt. Diese Notiz verfällt nach drei Jahren, wenn der Eintrag nicht aktualisiert wird. Im Falle eines eingeleiteten Zwangsverkaufs erhält diese Eintragung sogar den Status einer “dinglichen Belastung”, was die Veräußerung für den Eigentümer erheblich erschwert. Damit setzt Marbella ein deutliches Zeichen, dass das Ziel einer gepflegten und sicheren Stadtgemeinschaft über den Interessen einzelner Spekulanten oder nachlässiger Eigentümer steht.