
Symbolfoto: Dient der Illustration und ist nicht zwingend orts- oder personengebunden.
Weniger strafbar als gedacht? Blocus-Admin und das Gesetz
Anklage ohne Automatismus
Nach den schweren Ausschreitungen in Barcelona mit über 130 Festgenommenen richtet sich der Blick der Ermittler auf die mutmaßlichen Drahtzieher. Die Rede ist von Administratoren sogenannter Blocus-Kanäle, über die zu den Protesten mobilisiert wurde. Doch so naheliegend die Schuldzuweisung scheint, so komplex ist die rechtliche Lage. Ein Administrator haftet nicht automatisch für die Beiträge anderer Gruppenmitglieder, betont der Digitalrechtsexperte Eloi Font.
Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit müsse vielmehr der Nachweis gelingen, dass die Betreiber der Kanäle direkt und konkret zu Straftaten angestiftet haben. Es genügt nicht, eine Plattform bereitzustellen. Die Staatsanwaltschaft müsste belegen, dass die Administratoren die Straftaten billigend in Kauf nahmen, aktiv daran teilnahmen oder die Aufrufe zumindest als eigene Position verbreiteten. Font spricht von einer "doppelten Hürde": dem Wissen um die Taten und dem Willen, dass sie geschehen.
Schwierige Beweisführung im digitalen Raum
Genau hier liegt das Problem für die Ermittler. Die Kommunikation läuft über verschlüsselte Dienste wie Telegram oder WhatsApp, oft hinter anonymen Accounts und virtuellen Nummern. Die Beweise sind flüchtig: Nachrichten können gelöscht oder manipuliert werden. Eine schnelle Sicherung der Inhalte sei unabdingbar, so Font, doch die Fragmentierung der Plattformen und die internationale Ausrichtung der Anbieter verlangsamen die Ermittlungen erheblich.
Hinzu kommt die Notwendigkeit, Einzeltaten zuzuordnen. Es müsse bewiesen werden, wer welche Nachricht mit welcher Intention verfasst hat, und es müsse unterschieden werden zwischen dem Aufrufer und demjenigen, der die Nachricht nur weiterleitet. Eine pauschale Kriminalisierung der Gruppenmitglieder sei damit vom Tisch.
Strafrahmen und zivilrechtliche Folgen
Sollte die Beteiligung der Administratoren doch nachgewiesen werden, drohen empfindliche Strafen. In Betracht kommen etwa der Straftatbestand der schweren Landfriedensbruchs (Artikel 557 des Strafgesetzbuches) sowie die Aufforderung oder Anstiftung zu Raubdelikten. Zudem könnte der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung im Raum stehen, sofern sich eine stabile Organisationsstruktur belegen lässt.
Die juristischen Folgen beschränken sich nicht auf das Strafrecht. Bei den Plünderungen von Geschäften stellt sich die Frage nach dem Schadensersatz. Hier kommen die Eltern der minderjährigen Täter ins Spiel – 85 der 133 Festgenommenen waren zwischen 14 und 17 Jahre alt. Wie der Zivilrechtsexperte Luís Rodríguez Pitarque erläutert, haften Eltern oder gesetzliche Vertreter solidarisch mit ihren Kindern für die angerichteten Schäden. Nur wenn sie nachweisen können, dass sie die Tat nicht begünstigt oder durch Vernachlässigung ermöglicht haben, kann ein Gericht die Haftung mildern. Selbst eine Insolvenz der Eltern ändert nichts an der Schuld – sie bleibt bestehen und kann später eingefordert werden.
Im Falle von Tumultschäden steht zudem die Frage im Raum, wer letztlich zahlt. Während die Politik Hilfsprogramme ankündigt, verweisen die Experten auf die Grenzen der Versicherungspolicen. Vandalismus bei unübersichtlichen Massenlagen sei oft von den Verträgen ausgeschlossen. Ein möglicher Auffangmechanismus wäre der staatliche Entschädigungsfonds (Consorcio de Compensación de Seguros).
Verhältnismäßigkeit der Mittel
Angesichts der erneuten Mobilisierung für das Wochenende stellt sich die Frage nach präventiven Maßnahmen. Ein komplettes Abschalten der Plattformen wäre juristisch zwar vorstellbar, aber aus Sicht von Font unverhältnismäßig. Die Sperre würde Millionen unbescholtener Nutzer treffen und müsste als letztes Mittel nach wiederholten Verstößen der Plattformbetreiber angeordnet werden. Zielführender seien die Schließung konkreter Kanäle, die Identifizierung der Urheber oder ein erhöhtes Polizeiaufgebot. Die Justiz scheint sich auf einen langen Atem einzustellen – die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Kapazitäten für Rechtsbeistand bereits aufgestockt.
Wie die Ermittlungen zum „Blocus“-Phänomen berichten, beruht dieser Artikel auf Informationen von Europa Press.
Quelle: europapress.es