
Symbolfoto: Dient der Illustration und ist nicht zwingend orts- oder personengebunden.
Gericht stärkt Rechte von Angehörigen bei Euthanasie
In einem Grundsatzurteil hat der spanische Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Rechtsstellung von engen Angehörigen in Euthanasieverfahren gestärkt. Das Gericht entschied mit Mehrheit, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zusteht, gerichtlich gegen die Bewilligung einer Sterbehilfe für ihr erwachsenes Kind vorzugehen. Wie der Gerichtshof mitteilte, setzt dies stets eine "besonders enge Bindung" zum Antragstellenden voraus.
Ein Fall mit Signalwirkung
Die Entscheidung fiel im Zuge eines konkreten Falls aus Katalonien. Ein 95-jähriger Vater hatte gegen die Bewilligung der Euthanasie für seinen 55-jährigen Sohn, Francesc Augé, geklagt. Die zuständige katalanische Evaluationskommission hatte den Antrag des psychisch leidenden, aber nicht entmündigten Mannes zuvor genehmigt. Ein erstinstanzliches Gericht in Barcelona wies die Klage des Vaters zunächst mit der Begründung ab, die bloße Verwandtschaft begründe kein Klagerecht. Es verwies darauf, dass für den Sohn keine Maßnahmen zur Unterstützung seiner Rechtsfähigkeit beantragt worden seien und kein ärztliches Attest über eine psychische Erkrankung vorlag.
Der Fall ging jedoch durch mehrere Instanzen. Der Oberste Gerichtshof von Katalonien (TSJC) gab schließlich dem Vater recht und erkannte ein legitimes Interesse der Eltern am Leben ihrer Kinder an. Dieses Urteil wurde nun vom Tribunal Supremo bestätigt, der die Beschwerde der katalanischen Regionalregierung (Generalitat) dagegen zurückwies. Für Francesc Augé bedeutet die jahrelange juristische Auseinandersetzung eine weitere, schmerzhafte Wartezeit; er wartet bereits seit über 650 Tagen auf die Umsetzung seines Sterbewunsches.
Kein Automatismus, aber ein Kontrollrecht
Das Gericht betonte, dass die Anerkennung des Klagerechts nicht automatisch bedeutet, dass der Einspruch der Angehörigen auch inhaltlich Erfolg haben wird. Es geht lediglich darum, einen gerichtlichen Kontrollmechanismus zu schaffen. Der TSJC hatte in seiner Begründung bereits darauf hingewiesen, dass das größere Risiko in der gegenteiligen Situation liege: der Unmöglichkeit, Verwaltungsentscheidungen überprüfen zu lassen, was irreversible Konsequenzen hätte.
Die katalanische Regierung hatte vor dem Obersten Gericht argumentiert, das nationale Euthanasiegesetz (LORE) sehe explizit keine Klagemöglichkeit für Dritte vor. Der Schutz vor Missbrauch sei durch zwei ärztliche Gutachten und die Prüfung durch die regionale Evaluationskommission gewährleistet. Angesichts steigender Antragszahlen – in Katalonien wurden zwischen 2021 und 2024 824 Anträge gestellt, von denen 445 bewilligt wurden – sah die Generalitat jedoch Klärungsbedarf für eine Vielzahl möglicher Situationen.
Die Hürde: Ein "intensives emotionales Band"
Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof unterstützte die Linie, dass enge Angehörige ein Klagerecht haben sollten. In einem Bericht vom April präzisierte sie allerdings die hohen Hürden: Die bloße biologische oder familiäre Beziehung reiche nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein "intensives emotionales Band" zwischen dem Klagenden und dem sterbewilligen Menschen bestehe. Dies müsse restriktiv und ausschließlich zugunsten der allerengsten Familienangehörigen ausgelegt werden.
Der Fall erinnert an den vielbeachteten euthanasie der 25-jährigen Noelia in Barcelona im März, die ihre Entscheidung ebenfalls gegen den Widerstand ihres Vaters und nach fünf gerichtlichen Instanzen durchsetzen konnte. Das jüngste Urteil des Supremo schafft nun erstmals höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser sensiblen Materie und setzt einen Rahmen für den Konflikt zwischen Selbstbestimmungsrecht und den Schutzrechten engster Angehörigen.
Quelle: Tribunal Supremo, TSJC, Generalitat de Catalunya
Quelle: 20minutos.es