Haftbefehl gegen Ex-Málaga-Eigner beantragt

Symbolfoto: Dient der Illustration und ist nicht zwingend orts- oder personengebunden.

Málaga

Haftbefehl gegen Ex-Málaga-Eigner beantragt

von Redaktion

Berufungsgericht kippt Entscheidung der Ermittlungsrichterin

Die Audiencia Provincial, das Provinzgericht von Málaga, hat eine wesentliche Wende in dem seit Jahren schwelenden Justizverfahren um die mutmaßlichen Finanzdelikte beim Fußballclub Málaga CF eingeleitet. Das Gericht hat am Dienstag, den 22. April, entschieden, dass ein nationaler und internationaler Haftbefehl gegen den früheren Club-Eigentümer, Scheich Abdullah bin Nasser Al-Thani, sowie gegen drei seiner Söhne zu erlassen ist. Dies geht aus der schriftlichen Verfügung des Gerichts hervor, über die zuerst die Nachrichtenagentur Europa Press berichtete.

Das Urteil revidiert die wiederholte Ablehnung der zuständigen Ermittlungsrichterin am Instruktionsgericht Nummer 14 in Málaga, einen solchen Haftbefehl zu bewilligen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklagevertretung der Gesellschaft Management Empresarial Málaga hatten gegen diese Ablehnungen Berufung eingelegt.

Vorwürfe der systematischen Untreue und Prozessverschleppung

Die vier Angeklagten sind der fortgesetzten Untreue, veruntreuungsähnlicher Vergehen und der Durchsetzung missbräuchlicher Verträge in der Führung des Málaga CF angeklagt. Die Staatsanwaltschaft fordert für diese Vorwürfe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14,5 Jahren sowie eine 18-jährige Untersagung der Geschäftsführung.

Die Ermittlungen gestalten sich jedoch seit Jahren äußerst schwierig, da sich die beschuldigte Familie im Ausland, mutmaßlich in Katar, aufhält. Das Berufungsgericht stellt in seiner Begründung eine “vorsätzliche Passivität” der Angeklagten fest, die auf eine “betrügerische Prozessstrategie” und einen völligen Mangel an Kooperationsbereitschaft mit der spanischen Justiz hindeute. Sie hätten ihr Verteidigungsrecht und ihren Wohnsitz im Ausland systematisch zur Verschleppung und Behinderung des Verfahrens genutzt.

Konkret führt das Gericht an, die Beschuldigten hätten derzeit keinerlei Rechtsvertretung in Spanien, nachdem sie ihre vorherigen Anwälte entlassen und keinen neuen Verteidiger benannt hätten. Versuche, sie über internationale Rechtshilfeersuchen bei den qatarischen Behörden oder per E-Mail zu erreichen, seien gescheitert.

Haftbefehl soll Verfahrenssicherung dienen

Aufgrund dieser Umstände sieht das Gericht die Gefahr, dass sich die Angeklagten durch die langwierige Bearbeitung der internationalen Rechtshilfe dem Verfahren endgültig entziehen könnten. Die Anordnung des Haftbefehls, auch über das europäische Formular OED, solle daher “die physische Anwesenheit der Angeklagten sicherstellen”.

Erst nach einer Festnahme oder Stellung sollen ihnen die Anklageschrift und weitere Verfahrensentscheidungen wie die Eröffnung der Hauptverhandlung offiziell zugestellt werden. Zugleich sollen sie dann aufgefordert werden, einen Anwalt und einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Andernfalls werde ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, über deren persönliche Situation bis zum Prozessbeginn müsse dann gesondert entschieden werden.

Die Rechtsvertretung der Privatkläger, Anwalt José Carlos Aguilera, vertritt seit längerem die Auffassung, Al-Thani verfolge eine “Verteidigungsstrategie, die darauf basiert, keine Verteidigung zu haben”. Dies sei Ausdruck eines “vorsätzlichen und hartnäckigen Willens, sich der Strafverfolgung zu entziehen”. Die Staatsanwaltschaft schließt sich in ihren Schriftsätzen dieser Einschätzung einer “kalkulierten Gleichgültigkeit” an.

Die praktische Umsetzung des Haftbefehls steht laut Anwalt Aguilera derzeit noch aus. Die Instruktionsrichterin muss die gerichtliche Anordnung nun formell umsetzen.

Mehr aus Málaga & Andalusien