Haftstrafe nach Wohnungsüberfall bestätigt

Symbolfoto: Dient der Illustration und ist nicht zwingend orts- oder personengebunden.

Coria Del Rio

Haftstrafe nach Wohnungsüberfall bestätigt

von Redaktion2 Min. Lesezeit

Berufung ohne Erfolg

Das Obergericht von Andalusien (TSJA) hat die Berufung gegen ein Urteil der Provinzgerichtsbarkeit Sevilla abgewiesen. Die Richter bestätigten damit die Haftstrafe von dreieinhalb Jahren für zwei Männer, die im April 2025 wegen eines Einbruchs in ein bewohntes Haus in Coria del Río verurteilt worden waren. Der Beschluss des TSJA datiert vom 6. Oktober, wie die Kommunikationsabteilung des Gerichts mitteilte.

Tatvorwurf und Bewertung

Die Angeklagten waren für schuldig befunden worden, in eine Wohnung eingedrungen zu sein, während sich die Bewohnerin darin aufhielt. Sie entwendeten ein Mobiltelefon und eine Fernbedienung im Gesamtwert von 165 Euro. Das Gericht wertete die Tat als Raub mit Gewaltanwendung in einem bewohnten Gebäude und berücksichtigte bei beiden Angeklagten die Strafverschärfung der Wiederholungstat.

Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, es handle sich lediglich um einen Versuch, da die Männer schnell festgenommen worden seien und die Beute noch bei sich trugen. Die Richter des TSJA folgten dieser Rechtsauffassung nicht. Sie verwiesen auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein solches Delikt bereits dann als vollendet gilt, wenn der Täter die Verfügungsgewalt über das Diebesgut erlangt hat – auch wenn diese nur kurzzeitig bestand.

Flucht und Festnahme

Die Tatabläufe waren in der Erstverhandlung detailliert rekonstruiert worden. Die Bewohnerin hatte versucht, die Tür zuzuhalten, um den Abtransport der Beute zu verhindern. Den Tätern gelang jedoch die Flucht aus dem Gebäude. Zeugen beschrieben den Behörden die Kleidung der Flüchtenden und deren Fluchtrichtung. Polizisten entdeckten später zwei Männer, die auf die Beschreibung passten und versuchten, sich der Kontrolle zu entziehen. Nach einer Verfolgung konnten die Beamten die Verdächtigen festnehmen.

Keine Anerkennung von Verfahrensverzögerungen

Der Verurteilte hatte zudem beantragt, das Strafmaß wegen überlanger Verfahrensdauer zu mildern. Zwischen der Tat und dem Prozess lagen rund viereinhalb Jahre. Der Angeklagte verwies auf mehrere Zeiträume, in denen das Verfahren keine Fortschritte gemacht habe. Das Obergericht erkannte zwar eine gewisse Dauer an, sah jedoch keine außergewöhnliche Verzögerung. Ein Teil der Zeit fiel in die Phase der Corona-Pandemie mit ihren besonderen Einschränkungen. Die weiteren Phasen seien dem normalen Geschäftsgang der Justiz geschuldet gewesen, so die Einschätzung der Richter. Zudem habe der Angeklagte keine konkreten Nachteile durch die Dauer des Verfahrens geltend gemacht und sei nicht in Untersuchungshaft gewesen.

Die Entscheidung des TSJA ist damit rechtskräftig. Das Urteil wurde vom höheren Gericht in allen Punkten bestätigt. Wie das Obergericht mitteilte, sind weitere Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht zulässig.


Quelle: europapress.es

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